Statutenänderungen

Im Zuge der Revision unserer Statuten werden folgende Änderungen beantragt:

 

Streichung Art. 16.2.

Art. 16.2. wird ersatzlos gestrichen:

„Für die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung muss mindestens 1/3 der Stimm-berechtigten anwesend sein.“

 

Änderung des Art. 21.1.:

ALT: Art. 21.1. „Die Revisionsstelle wird durch einen anerkannten Wirtschaftsprüfer gestellt.“

NEU: Art. 20.1. „Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, oder einer externen Revisionsstelle, die auch eine juristische Person sein kann.“

Streichung Art. 22. e) und 22. f)

Art. 22 e) und f) werden ersatzlos gestrichen:

e) Die jeweils gültigen Ausführungsbestimmungen zu diesen Statuten.
f) Die jeweils gültigen Honorarempfehlungen des SVIT Schweiz.

 

Diverse formale, kleinere orthografische Änderungen werden ebenfalls vorgenommen.